Satzung

Satzung des Vereins „Sängerhort Kranzberg“

in der Fassung des Beschlusses vom 10. Januar 2011

§1  Zweck des Vereins Der Verein „Sängerhort Kranzberg“ mit Sitz in Kranzberg verfolgt ausschließlich und un- mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Gesanges, der Instrumental- musik sowie der geselligen Unterhaltung.

§2  Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3  Mitgliedschaft Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

§4  Beitritt Beitreten kann jeder, der einen guten Leumund hat und der nicht von der Mehrheit der Mitglieder abgelehnt wird. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme behalten sich Vorstandschaft und Ausschuss vor.
Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten er- forderlich. Vor dem Beitritt eines aktiven Mitgliedes stellt der Chorleiter das Gesangvermögen des Beitrittswilligen fest.

§5  Austritt und Ausschluss

a)  Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Sie endet auch, wenn ein Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages 1 Jahr im Rückstand ist.

c)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins im Sinne des § 13. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6  Eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge findet in keinem Fall statt, auch erlischt bei Austritt und Ausschluss der Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§7  Bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitglieds ist wie bei einer Neuaufnahme zu verfahren.

§8  Leitung des Vereins Die Leitung des Vereins übernimmt die Vorstandschaft. Diese besteht aus: a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand

§ 9

c) dem Chorleiter

d) dem Kassier

e) dem Schriftführer.

Diesem steht ein Ausschuss, der sich aus 5 gewählten Mitgliedern zusammensetzt, be- ratend zur Seite.

Aufgaben der Vorstandschaft

Der 1. Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen, beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und bringt die gestellten Anträge auf die Tagesordnung.

Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand bei dessen Abwesenheit.

Der Chorleiter übernimmt die alleinige musikalische Leitung sowie die Verwahrung der Musikinstrumente und des Notenmaterials.

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausga- ben.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und des Vorstandes. Im Einzelfall kann der Vorstand diese Befugnis an weitere Vorstandsmitglieder übertragen.

Der Schriftführer besorgt das Schriftwesen des Vereins. Er berichtet über das Vereins- leben. Seine Niederschrift hat wahrheitsgetreu zu sein. Wichtige Bekanntmachungen gibt er an die Presse weiter und sammelt Berichte, Veröffentlichungen und dergleichen über den Verein. Auf Wunsch überlässt er jedem ordentlichen Mitglied die Chronik zur Einsichtnahme. Das Einsehen in die Niederschrift ist zu vermerken.

Die Eintragungen in die Chronik sind bei der Generalversammlung vorzulesen, durch die Vorstandschaft zu prüfen, abzuzeichnen und ggf. zu berichtigen.

Die gewählte Vorstandschaft hat ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Sollte ein Mitglied der Vorstandschaft nicht im Stande sein, die ihm übertragenen Auf- gaben zu erfüllen, so findet § 11 Buchstabe b Anwendung.

§ 10 Wahlen

a)  Wahlen finden alle 2 Jahre bei der Generalversammlung statt.

b)  Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder. In begründeten Ausnahmefällen können auch abwesende Mitglieder gewählt werden, wenn sie sich vorher schriftlich bereit erklärt haben, ein Amt zu übernehmen.

c)  Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

d)  Bei Stimmengleichheit folgt ein zweiter Wahlgang; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

e)  Der Chorleiter wird von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 11 Versammlungen

Die Generalversammlung findet jährlich – in der Regel in der ersten Januarhälfte – statt. Versammlungen sind auch einzuberufen:
a) Wenn mindestens 10 Mitglieder eine solche schriftlich beantragen und begründen. b) Wenn aus anderen wichtigen Gründen eine solche notwendig sein sollte.

Zu Versammlungen ist mindestens drei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Rechte

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann Anträge stellen.

§ 13 Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern.

§ 14 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt und ist am Jahresanfang zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind jeglichen Beitrages enthoben.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö- gen an die Gemeinde Kranzberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Neuanschaffungen

Neuanschaffungen, die über das normale Maß hinausgehen (z.B. Kauf eines Klaviers, Beschaffung von Einheitskleidung usw.), können nur von der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Pauschale Tätigkeitsvergütung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10.01.2011 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.